Wege zum Audiologischen CI-Assistenten1

Das Ziel des Weiterbildungskonzeptes der DGA besteht in der Schaffung von Standards, die ein hohes und einheitliches Niveau von Kenntnissen und Fertigkeiten gewährleisten. Diese versetzen den Audiologischen CI-Assistenten (ACiA) in die Lage, auch an komplexen CI-Versorgungen mitzuwirken, Fehler sicher und rasch zu erkennen und so für die Patienten die bestmögliche Therapie zu gewährleisten.

Die Weiterbildungsordnung der DGA (WBO ACiA) wurde in Anlehnung an andere bereits existierende Weiterbildungskonzepte erstellt.

Der erste Schritt auf dem Weg zur Fachanerkennung als ACiA besteht in der Anmeldung des Beginns der Weiterbildung bei der Weiterbildungskommission der DGA (ACiA-WBB-Antrag).

Eingangsvoraussetzung

Den Antrag auf Beginn der Weiterbildung zum CI-Audiologen können Personen mit audiologisch orientierter Qualifikation stellen, beispielsweise mit einem akademischen Bachelor-Abschluss in einem audiologischen, naturwissenschaftlichen, pädagogischen oder technischen Fach oder als Meister für Hörakustik. Der Nachweis von Erfahrungen und Kenntnissen im CI-Bereich ist bei der Anmeldung des Weiterbildungsbeginns noch nicht erforderlich.

Mit der Anmeldung des Weiterbildungsbeginns muss ein Mentor angegeben werden. Dieser muss die Weiterbildungsermächtigung der DGA besitzen. Eine Liste der Weiterbildungsermächtigten ist auf der DGA-Homepage zu finden. Der Mentor unterstützt den Mentee während der Weiterbildung. Nach Abschluss des Kenntniserwerbs bestätigt er die Vollständigkeit der Weiterbildung und erstellt ein qualifizierendes Zeugnis über den praktischen Teil dieser Ausbildung.

Durchführung der Weiterbildung

Die Durchführung ist gekoppelt an eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit des Mentees unter Begleitung eines Weiterbildungsermächtigten an einem CI-Zentrum. In der Regel arbeitet der Mentee in derselben Einrichtung wie der Mentor. Die Tätigkeit soll alle im Zusammenhang mit der Hörimplantat-Versorgung stehenden audiologischen Interventionen und Maßnahmen beinhalten. Dies schließt insbesondere alle audiologischen Leistungen, die während der Operation notwendigen audiologischen Messungen, die Durchführung von CI-Erst- und Folgeanpassungen bei Kindern und Erwachsenen und die interdisziplinäre Arbeitsweise ein. Parallel dazu oder in einem getrennten Studium soll der angehende ACiA Fachwissen in den Gebieten des Themenkataloges für die Ausbildung zum ACiA (Anhang I der WBO ACiA) erwerben. Die hierfür bestehenden Möglichkeiten werden im Anhang II der WBO ACiA aufgezeigt.

Antrag auf Fachanerkennung

Der Antrag auf Fachanerkennung wird bei der Weiterbildungskommission der DGA unter Verwendung des FAK-Antragsformulars (ACiA-FAK-Antrag) gestellt, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • Akademischer Bachelor-Abschluss in Audiologie, medizinischer Physik oder einem anderen für die audiologische CI-Versorgung relevanten Fachgebiet; alternativ Meister im Hörakustiker-Handwerk
  •  Empfehlung des Mentors und Bestätigung der mindestens einjährigen erfolgreichen Tätigkeit in den relevanten Bereichen der audiologischen Untersuchungen und Versorgungen
  • Nachweis des Erwerbs der Kenntnisse auf den Gebieten des Themenkataloges entsprechend dem Anhang I der WBO ACiA.

Erteilung der Fachanerkennung

Der Antrag auf Fachanerkennung wird von der Weiterbildungskommission bearbeitet. Sind alle notwendigen Voraussetzung erfüllt, wird der Antragsteller zu einem mindestens einstündigen Fachgespräch mit zwei von der Weiterbildungskommission beauftragten Prüfern eingeladen.

Nach bestandenem Fachgespräch wird die Fachanerkennung der DGA als Audiologischer CI-Assistent erteilt.

Die Fachanerkennung als ACiA wird durch eine Urkunde bestätigt. Sie gilt für fünf Jahre. Verlängerungen für weitere fünf Jahre erfordern jeweils den Nachweis kontinuierlicher Fortbildung.

1) Die männliche Form wird neutral verwendet und schließt die weibliche und andere Formen ein.