Zertifizierungsverfahren

a) Übergangsregelung: Um einen Anfangs-Zustand in vereinfachter Form durchführen zu können, werden auf Antrag, dem grundsätzlich auch immer eine elektronische Datei (USB, CD) beigefügt werden muß, vom DGA-Vorstand einschlägige Audiologische Zentren, bei denen die Zertifizierung aufgrund der bisherigen wissenschaftlichen Leistung und Leistung in Fort-, Weiter- und Ausbildung unzweifelhaft ist, bis zu einem Stichtag vom 15.10.2018 temporär zertifiziert. Sie haben innerhalb eines Jahres ein entsprechend gestaltetes Qualitäts-Handbuch vorzulegen, um die Zertifizierung für weitere vier Jahre zu verlängern. In den nicht eindeutigen Fällen und den danach eingehenden Anträgen wird das unter b) aufgeführte Verfahren ausgeführt.

b) Zertifizierung durch eine Zertifizierungskommission: Eine von der DGA bzw. dem DGA-Vorstand eingesetzte Zertifizierungskommission prüft den Antrag der einreichenden Stelle und führt eine Ortsbegehung mit Gesprächen der beteiligten Personen und Einrichtungen durch. Auf der Basis dieses Zertifizierungsverfahrens wird dem DGA-Vorstand eine Zertifizierungsempfehlung gegeben, die nach fünf Jahren verlängert werden muss

c) Bei der Rezertifizierung werden die aktualisierten Unterlagen und eine Liste der in der Zwischenzeit durchgeführten wesentlichen Änderungen seit der vorherigen Zertifizierung eingereicht. Anhand einer Einzelfallentscheidung wird festgelegt, ob ein vereinfachtes Verfahren ohne Begehung oder ein vollständiges erneutes Zertifizierungsverfahren notwendig ist.

Hier finden Sie Informationen über die Zertifizierung Audiologischer Zentren sowie die Ausführungsbestimmungen zur Zertifizierung und Anforderungen.