Voraussetzung

Zu den wesentlichsten Voraussetzungen zählen die Verfügbarkeit eines einschlägig ausgebildeten und ausgewiesenen interdisziplinären Teams, das Vorhandensein einschlägiger Einrichtungen und Ausrüstungen zur spezialisierten audiologischen Versorgung, sowie eine Mindestzahl von behandelten Patienten. Typischerweise können Audiologische Zentren an entsprechend ausgerüsteten und ausgerichteten HNO-Universitätskliniken eingerichtet bzw. anerkannt werden, es können aber auch einschlägige Forschungsinstitute oder außeruniversitäre Einrichtungen als Audiologische Zentren (DGA) zertifiziert werden, sofern sie die Kriterien erfüllen und eine klare Zentrumsstruktur aufweisen.

Personelle Mindest-Ausstattung

Zu den Anforderungen an das Team gehört mindestens die Verfügbarkeit folgenden Personals:

a) Leitungsebene
Die fachliche Leitungsstruktur muss eine klar erkennbare Ressort-Zuteilung der Verantwortlichkeiten für die Aufgaben enthalten, die in das jeweilige Fachgebiet des einschlägig wissenschaftlich ausgebildeten Leitungs-Mitglieds fallen.  So hat z.B. die Technische Audiologin/der Technische Audiologe kein Weisungsrecht über medizinische Prozesse, die in den Bereich der Medizinischen Audiologin/des Medizinischen Audiologen fallen (und umgekehrt). Die disziplinarische und organisatorische Leitung (d.h. personalrechtliche Vorgesetzten-Funktion auch innerhalb der fachlichen Leitungsebene) ist unabhängig von der fachwissenschaftlichen Ausbildung vom Betreiber/Träger des Audiologischen Zentrums festzulegen.

In der Leitungsebene muss mindestens die folgende Fachkompetenz des Personals verfügbar sein:

Medizinische Audiologie: Medizinische Audiologin/ Medizinischer Audiologe mit abgeschlossener Facharztausbildung in HNO-Heilkunde und/oder Phoniatrie/Pädaudiologie und mehrjähriger klinischer Tätigkeit und Publikationen auf dem Gebiet der Audiologie. Diese sollte die Weiterbildungsermächtigung in der HNO-Heilkunde oder Phoniatrie/Pädaudiologie und die Fortbildungsermächtigung der DGA für den Bereich „Medizinische Audiologie“ besitzen.

Technische Audiologie: Technische Audiologin/Technischer Audiologe mit einschlägigem naturwissenschaftlichem (Physik, Neurobiologie, Experimentelle Psychologie) oder ingenieurwissenschaftlichem (Nachrichtentechnik, Elektrotechnik, Informatik) Universitätsabschluss sowie postgradualer Weiterbildung zur Medizinphysikerin/zum Medizinphysiker, Teilgebiet Audiologie der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Physik. Einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit und Publikationen auf dem Gebiet der Audiologie sind ebenso Voraussetzungen wie die Weiterbildungsermächtigung für die Medizinphysikerin/den Medizinphysiker und die Fortbildungsermächtigung der DGA für den Bereich „Technische Audiologie“.

Pädagogische Audiologie: Pädagogische Audiologin/Pädagogischer Audiologe mit einschlägiger Ausbildung zur Hörgeschädigten-Pädagogin/zum Hörgeschädigten-Pädagogen, mehrjähriger berufspraktischer Tätigkeit in der Schwerhörigen-Pädagogik und einschlägiger Tätigkeit in einer entsprechenden Hörgeschädigten-Pädagogischen Einrichtung. Die pädagogische Audiologin/der pädagogische Audiologe sollte die Fortbildungsermächtigung der DGA zum Thema „Pädagogische Audiologie“ besitzen. Falls eine pädagogische Audiologin/ein pädagogischer Audiologe nicht in dem Audiologischen Zentrum angestellt ist, ist die einschlägige Fachkompetenz durch entsprechende lokale Kooperationen nachzuweisen.

b) Mitarbeiter- bzw. Assistenz-Ebene
Neben weiteren wissenschaftlichen und/oder nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist mindestens das folgende Personal notwendig:

  • 2 Audiologie-Assisteninnen/Assistenten oder MTA-F mit einschlägiger Ausbildung im Bereich der audiologischen Diagnostik.
  • 1 Hörgeräte-Akustikerin/Akustiker oder im Bereich technische Hörhilfen äquivalent ausgebildete Mitarbeiter mit technischem Berufsabschluss (z. B. FH-Abschluss im Bereich Hörgerätetechnik) und mit berufspraktischer Erfahrung (z.B.  DGA-Fortbildungsermächtigung im Bereich „Hörgeräte“).
  • Hinreichende Kapazität (im Umfang von ca. 1 Vollzeit-Äquivalent-Stelle) im Bereich der medizinischen Fachangestellten sowie im Sekretariats- bzw. Verwaltungs- und Administrations-Bereich.   

Räumliche und apparative Mindest-Ausstattung

  • 2 Hörkabinen für die Routine-Audiometrie (Schallschutz entsprechend DIN/ISO) mit klinischen Audiometern der Klasse 1, Impedanz-Audiometern, Lautheits-Skalierung, Sprachtests in Ruhe und unter Störschall
  • 1 Raum für die Anpassung und Überprüfung technischer Hörhilfen mit Hörgeräte-Messbox, In-situ-Audiometrie, einschlägiger Anpass-Hard- und Software für konventionelle und implantierbare Hörsysteme (z.B. Hörgeräte und Cochlea-Implantate) von jeweils möglichst mehreren Herstellern sowie ggf. Kinder-Audiometrie-Einrichtung.
  • 1 Messkabine für Hirnstammaudiometrie bzw. akustisch evozierte Potentiale mit hinreichend geringem elektromagnetischem Störfeld (ggf. Schirmung) sowie   Apparatur zur Hirnstammaudiometrie und otoakustischen Emissionen, sowie ggf. ASSR und/oder CERA.
  • 1 großer Freifeld-Raum zur Durchführung von Richtungs-Hörtests (Abstand Patient-Lautsprecher; mindestens 1 m) und ggf. Anlage zur Bestimmung von Richtungsvertauschungen
  • Hinreichende räumliche und apparative Voraussetzungen für die neurootologische Diagnostik
  • HNO-ärztlicher Untersuchungsplatz
  • Raum für Beratung und Besprechung

Wissenschaftliche Studien, Publikationsaktivität und Patienten-Zahl

  • Pro Jahr sind im Durchschnitt mindestens 2 Publikationen audiologischen Inhalts aus dem Zentrum in einem deutschsprachigen oder englischsprachigen Journal erforderlich, davon mindestens eine in einer internationalen wissenschaftlichen Zeitschrift mit Review-System (z. B. International Journal of Audiology, Audiology and Neurootology, Hearing Research, ...)
  • Pro Jahr sind im Durchschnitt mindestens 2  Beteiligungen an klinischen Studien (z. B. Auftragsstudien, Verbundprojekts-Studien, Studien im Rahmen von wissenschaftlichen Abschlussarbeiten) erforderlich
  • Eine jährliche Richtzahl von 1.000 Patienten für die Routine-Audiometrie und 200 Patienten für spezial-audiologische Behandlungen (z. B. weitergehende Hördiagnostik, Überprüfung/Anpassung technischer Hörhilfen) sollte nur in Ausnahmefällen unterschritten werden.

Qualität der Prozesse
Der Ablauf der Standard-Prozesse (einschließlich der Organisationsstruktur, der Routineabläufe sowie Handlungsanweisungen der verwendeten Mess- und Behandlungsverfahren sowie der Patienten-Dokumentation), sowie die Zuständigkeiten/Verantwortlichkeiten und der (regelmäßigen) Qualitäts-Sicherungs-Maßnahmen werden in einem Qualitäts-Management Handbuch fixiert, das die Grundlage der Zertifizierung des Zentrums durch die DGA darstellt (Gliederung gemäß Anhang)

  • Die Qualitäts-Sicherung bei den Routine-Messverfahren wird u.a. durch regelmäßige Kalibrierung und Plausibilitätsscheck der Audiometer, und die Überprüfung der Apparaturen gemäß Medizinprodukt-Betreiberverordnung (MPBetreibV) bzw. Medizinprodukte-Gesetz (MPG) gewährleistet.
  • Regelmäßige Schulungen und Zertifizierungen des Personals finden statt gemäß DGA-Zertifizierungs-Richtlinien und/oder gemäß berufsständischer Vorschriften für die verschiedenen beteiligten Berufsgruppen.